AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind fester Bestandteil jeder vertraglichen Verkauf- und oder Liefervereinbarung. Abweichende oder entgegenstehende Abreden durch den Besteller haben keine Gültigkeit, es sei denn der Lieferant hat diese schriftlich für bestimmte Aufträge akzeptiert.

§ 2 Angebote, Aufträge
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Verfügbarkeit unverbindlich.
2.2 Die Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers (auch Rechnung oder Lieferschein) durch den Käufer verbindlich.

§ 3 Vergütung
3.1 Vom Verkäufer werden die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise in Rechnung gestellt.
3.2 Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung seine Preise allgemein erhöhen, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag innerhalb von zwei Wochen, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, zurückzutreten, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachtkosten. Das Rücktrittsrecht gilt nicht für langfristige Lieferverträgen (Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverträgen).
3.3 Wurde die Zahlung in einer anderen Währung als Euro (EUR) vereinbart, behält sich der Verkäufer das Recht vor, den ursprünglich vereinbarten Betrag zu verringern oder zu erhöhen, so dass der in Rechnung gestellte Betrag, in Euro umgerechnet, dem in Euro umgerechneten ursprünglich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Betrag entspricht.
3.4 Das Gewicht der Waren, für die der in Rechnung zu stellende Betrag zu berechnen ist, wird in der Versandabteilung des Werks des Verkäufers berechnet, vor dem aus die Waren geliefert werden, es sei denn, der Käufer wünscht, dass sie auf seine Kosten durch die Eisenbahn an der Versandstation gewogen werden.

§ 4 Zahlung
4.1 Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn die Beträge auf einem der Konten des Verkäufers eingegangen sind.
4.2 Wenn der Verkäufer Grund zu Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers hat und der Käufer nicht bereit ist, im Voraus Barzahlungen zu leisten oder geforderte Sicherheiten zu stellen, ist der Verkäufer berechtigt, den noch nicht durchgeführten Teil des Auftrages zu stornieren.
4.3 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Zahlungen zur Begleichung der jeweils ältesten fälligen Rechnungen zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und darauf aufgelaufenen Kosten zu verwenden, in der folgenden Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
4.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten. Aufrechnungen sind nur dann zulässig, wenn sie mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen erfolgen.
4.5 Andere Formen der Zahlung als Barzahlung oder Banküberweisung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

§ 5 Lieferung
5.1 Der Umfang der Lieferung hängt von der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers ab.
5.2 Der Verkäufer bemüht sich nach besten Kräften, sobald wie möglich zu liefern. Es gibt keine festen Lieferfristen.
5.3 Aufgrund von niedrigen Temperaturen kann der Verkäufer entscheiden, dass ein Transport mit Thermofahrzeugen notwendig ist. Die entstandenen Mehrkosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
5.4 Soweit abweichend vom vorigen Absatz ein fester Liefertermin vereinbart wurde und sich die Lieferung seitens des Verkäufers verzögert, hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren, normalerweise von vier Wochen.
5.5 Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich der pünktlichen Lieferung der entsprechenden Waren durch die eigenen Lieferanten des Verkäufers.
5.6 Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Waren das Werk oder Lager des Verkäufers verlassen oder, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem die Waren dem Käufer zur Verfügung gestellt wurden.
5.7 Für die Bereitstellung von Verpackungen einschließlich von Tankwagen und Tankcontainern durch den Verkäufer gelten besondere Bedingungen.

§ 6 Versand
6.1 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Verkehrswege und Verkehrsmittel zu wählen. Zusatzkosten, die durch besondere Versandwünsche des Käufers entstehen, sind von diesem zu tragen.
Sofern keine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, hat der Käufer auch Erhöhungen von Frachtkosten zu tragen, die nach dem Abschluss des Vertrages eintreten sowie Zusatzkosten, die durch Umleitung von Sendungen, Lagerung usw. entstehen.
6.2 Wenn nicht anders vereinbart, geht das Risiko von Zerstörung, Verlust und Beschädigung mit Versand der Waren oder, falls sie vom Käufer abgeholt werden, zum Zeitpunkt, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, auf den Käufer über.

§ 7 Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs-oder Versandstörungen, Feuer, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen und Materialien, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen und sonstige Hindernisse, die außerhalb der Kontrolle der pflichtigen Partei liegen, welche Produktion, Versand, Annahme oder Verwendung der Waren verringern, verzögern oder verhindern oder bewirken, dass sie mit einem unangemessenen Aufwand verbunden sind, befreien die Partei von der Verpflichtung zur Lieferung beziehungsweise Abnahme, solange und soweit die Störung andauert. Wird infolge der Störung die Lieferung oder Abnahme um mehr als acht Wochen verzögert, so ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sollten die Lieferanten des Verkäufers es versäumen, ihn ganz oder teilweise zu beliefern, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, von anderen Quellen Waren zu beziehen. In solchen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Mengen unter seinen Kunden zu verteilen und gleichzeitig seinen Eigenbedarf zu decken.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Das Eigentum an den Waren geht erst auf den Käufer über, wenn er alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschließlich Nebenforderungen, Forderungen aus Schadensersatzansprüchen und der Einlösung von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Der Verkäufer behält außerdem das Eigentum, wenn die Forderungen des Verkäufers in ein laufendes Konto aufgenommen wurden und der Saldo auf diesem Konto anerkannt ist.
8.2 Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach, ist der Verkäufer ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Rückgabe der Waren zu verlangen, an denen er sich das Eigentum vorbehalten hatte. Die Rücknahme der Waren gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer erklärt dies ausdrücklich schriftlich. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung dafür, dem Kunden zeitweilig den Gebrauch der Waren gestattet zu haben.
8.3 Wenn unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zu neuen Produkten verarbeitet werden, gilt die Verarbeitung als vom Käufer für den Verkäufer bewirkt, ohne dass jener dadurch Ansprüche gegen den Verkäufer erwirbt. Der Anspruch des Verkäufers erstreckt sich somit auch auf die hergestellten Erzeugnisse. Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zusammen mit anderen Waren, an denen Dritte Eigentumsrechts haben, verarbeitet, mit ihnen vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer an den hierdurch entstandenen Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der in seinem Eigentum stehenden Waren zu dem Rechnungswert der Waren der Dritten Miteigentum. Wird die Ware als Ergebnis einer solchen Verbindung oder Vermischung zu einem Teil einer Sache des Käufers, überträgt der Käufer mit der Annahme dieser Bedingungen schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf den Verkäufer.
8.4 Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Sachen für den Verkäufer aber auf eigene Kosten sachgerecht zu lagern, instandzuhalten und zu reparieren sowie in einem Umfang, der von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangen ist, auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Mit der Annahme dieser Bedingungen tritt der Käufer dem Verkäufer im Voraus alle ihm aus Versicherungsverträgen über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zustehenden Forderungen an den Verkäufer ab.
8.5 Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, ist er berechtigt, im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nach Belieben zu verfügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn er mit seinen Kunden Verträge abschließt, nach denen der Käufer seine Ansprüche nicht auf Dritte übertragen darf. Der Käufer hat nicht das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Sachen zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonst zu belasten. Beim Weiterverkauf der Waren darf der Käufer das Eigentum nur unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung der Waren durch seine Kunden übertragen.
8.6 Mit der Annahme dieser Bedingungen tritt der Käufer tritt im Voraus dem Verkäufer alle Forderungen, die sich aus einem Weiterverkauf der unter dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Waren ergeben, einschließlich aller Nebenrechten und Sicherheiten einschließlich Wechsel und Schecks, ab, um dem Verkäufer Sicherheit für alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen gegen den Käufer zu gewähren. Werden Waren, die unter dem Eigen-tumsvorbehalt des Verkäufers stehen, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis verkauft, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Rechnungswert der unter dem Eigen-tumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Waren. Wenn der Käufer Waren veräußert, an denen der Verkäufer gemäß Nr. 8.3 Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Rechnungswert des Miteigentumsanteils des Verkäufers an den Waren. Verwendet der Käufer unter dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Waren zur Herstellung von Erzeugnissen Dritter auf vertraglicher Grundlage, so tritt er mit Annahme dieser Bedingungen im Voraus seine vertraglichen Ansprüche gegen den Dritten an den Verkäufer ab, um ihm Sicherheit für seine Ansprüche zu gewähren. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer fristgemäß nachkommt, kann er aus einem Weiterverkauf oder einer Weiterverarbeitung sich ergebende Forderungen selbst einzuziehen. Er ist nicht zur berechtigt, solche Forderungen als Sicherheit abzutreten oder zu verpfänden.
8.7 Wenn der Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche für gefährdet hält, so hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers seine Kunden von der Abtretung seiner Forderungen an den Verkäufer zu unterrichten und dem Verkäufer alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Über Handlungen Dritter, die auf Beschlagnahme der Waren, die unter dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufer stehen oder auf Einzug von Forderungen, die dem Verkäufer übertragen wurden, gerichtet sind, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten.
8.8 Wenn der Wert der dem Verkäufer gewährten Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt, hat der Verkäufer auf Verlangen des Käufers nach eigener Wahl im entsprechenden Umfang auf Sicherheiten zu verzichten.

§ 9 Mängel und Fehler
9.1 Der Käufer muss den Verkäufer über alle Mängel oder Fehler unmittelbar nach deren Feststellung schriftlich unterrichten.
9.2 Gebrauchsspuren an gelieferter Ware, die durch natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Nutzung bzw. Lagerung durch den Käufer verursacht wurden, unterliegen nicht der Gewährleistung.

§ 10 Technische Beratung
Technische Beratung durch die Vertriebsmitarbeiter des Verkäufers erfolgt nach bestem Wissen, ist jedoch als unverbindliche Information anzusehen. Der Käufer ist selbst verpflichtet, die Anwendbarkeit der gelieferten Waren zu prüfen.

§ 11 Produkthaftpflicht und Versicherung
Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für einen Verlust der Produktion, entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden.
Der Versicherungsschutz ist auf 10.000.000 DKK beschränkt.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1 Für diese AGB und alle diesen AGB unterfallenden vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
12.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Flensburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Omnicon GmbH, Heideland 20, 24976 Flensburg
Tel.: +49 461 480 71 11, Fax: +49 461 480 71 12
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Stand: 26.03.2018

General terms of sale and delivery

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1. General note
These General Conditions of Sale and Delivery shall be an integral part of any contract of purchase. Conflicting or deviating conditions of purchase or other reservations made by the Buyer shall not be effective unless the Seller has expressly accepted them in writing for a particular order.

2. Offers, Orders
2.1 The Seller‘s offers shall not be binding with respect to price, quantity, delivery time and availability.
2.2 The Buyer‘s orders shall become binding on the Seller upon receipt by the Buyer of the Seller‘s written order acknowledgment (or invoice or delivery note).

3. Remuneration
3.1 The prices invoiced shall be the Seller‘s prices effective at the time of delivery.
3.2 Should the Seller, in the interval between conclusion of the contract and delivery, effect a general price increase, the Buyer shall have the right to withdraw from the contract within two weeks of having been informed thereof, unless the price increase is exclusively due to an increase in freight rates. The right of withdrawal shall not apply to long-term supply contracts (contracts for the performance of a continuing obligation).
3.3 Where payment has been agreed in a currency other than euros (EUR), the Seller reserves the right to reduce or increase the amount originally agreed so that, when translated into euros, the sum invoiced is equivalent to the euro value resulting from translation of the amount originally agreed at the time the contract was concluded.
3.4  The weight of the goods on which the invoiced amount is to be calculated shall be ascertained in the dispatch department of the Seller’s plant from which the goods are supplied unless the Buyer wishes them to be weighed, at his expense, by the railway authorities at the station of dispatch.

4. Payment
4.1 Payment shall not be deemed to have been effected until the amount has been cleared into one of the Seller’s accounts.
4.2 Where the Seller has reason to doubt the Buyer’s solvency or creditworthiness and the Buyer is not prepared to effect advance cash payment or provide the Seller with security as requested, the Seller shall have the right to cancel that portion of the contract which he has not yet performed.
4.3 The Seller reserves the right to use payments for the settlement of the invoices which have been outstanding longest, plus any interest on arrears and costs accrued thereon, in the following order: costs, interest, principal claim.
4.4 The Buyer shall not have the right to withhold payments. Counterclaims may only be offset if they are uncontested or have become res judicata.
4.5 Any form of payment other than cash payments or bank transferal shall be subject to the Seller’s prior consent in written form.

5. Delivery
5.1 The scale of delivery depends on the Seller´s written order confirmation.
5.2 The Seller shall make every effort to effect delivery as early as possible. There shall be no fixed periods for delivery.
5.3 Should, notwithstanding the preceding paragraph, a fixed period for delivery have been agreed, and should the Seller default with the supply, the Buyer shall grant the Seller a reasonable respite, normally of four weeks.
5.4 Delivery shall be subject to punctual delivery of the appropriate goods by the Seller’s own suppliers.
5.5 The day of delivery shall be the day on which the goods leave the Seller’s plant or warehouse or, if that day cannot be ascertained, the day on which the goods are put at the Buyer’s disposal.
5.6 The provision of packaging including tankers and tank containers by the Seller shall be subject to special conditions.

6. Shipment
6.1 The Seller reserves the right to choose the route and the mode of transport. Any additional costs resulting from special shipping requests made by the Buyer shall be borne by the Buyer. Unless prepaid freight has been agreed, the Buyer shall also bear any increases in freight rates which become effective after the contract has been concluded, any additional costs resulting from re-routing a consignment, storage expenses, etc.
6.2 In case of low temperatures, the seller can decide that a transport with temperature-controlled vehicles is necessary. The resulting additional costs will be paid by the Buyer.
6.3 If not agreed otherwise the risk of destruction, loss or damage shall pass to the Buyer upon dispatch of the goods or, if they are collected by the Buyer, at the time they are placed at the Buyer’s disposal.

7. Force Majeure, Impediments to Performance
Force majeure of any kind, unforeseeable production, traffic or shipping disturbances, fire, floods, unforeseeable shortages of labor, utilities or raw materials and supplies, strikes, lockouts, acts of government, and any other hindrances beyond the control of the party obliged to perform which diminish, delay or prevent production, shipment, acceptance or use of the goods, or make it an unreasonable proposition, shall relieve the party from its obligation to supply or take delivery, as the case may be, as long as and to the extent that the hindrance prevails. If, as a result of the hindrance, supply and/or acceptance is delayed by more than eight weeks, either party shall have the right to cancel the contract. Should the Seller’s suppliers fail to supply him in whole or in part, the Seller shall not be under obligation to purchase from other sources. In such cases, the Seller shall have the right to distribute the available quantities among his customers while at the same time taking into account his captive requirements. 

8. Retention of Title/ Reservation of property rights
8.1 Title to the goods shall not pass to the Buyer until he has fulfilled all liabilities arising from his business connection with the Seller, which shall include settling accessory claims and claims for damages and honoring checks and bills. Title to the goods shall also remain with the Seller if the Seller’s claims have been included in a current account and the balance of this account has been struck and acknowledged.
8.2 If the Buyer defaults on his obligations to the Seller, the Seller shall have the right, without granting a respite and without cancelling a contract, to demand the return of the goods to which he retains title. Acceptance of the returned goods shall not constitute cancellation of a contract unless the Seller has expressly declared this in writing. If the Seller cancels the Contract, he shall have the right to demand appropriate compensation for having permitted the Customer to use the item for a certain period.
8.3 If goods to which the Seller retains title are processed into new products, the Buyer shall be deemed to be effecting such processing on behalf of the Seller without thereby acquiring any claims on the Seller. The Seller’s title shall thus extend to the products resulting from the processing. If goods to which title is retained by the Seller are processed together with, mixed with or attached to goods to which title is retained by third parties, the Seller shall acquire coownership of the resulting products in the ratio of the invoice value of the goods owned by him to the invoice value of the goods owned by those third parties. If the goods, as a result of such mixing or attaching, become part of a principal matter of the Buyer, the Buyer, by accepting these Conditions, assigns in advance his title to the new item to the Seller.
8.4 The Buyer shall be under obligation to provide, on behalf of the Seller, adequate storage of the item to which the Contractor retains title, to service and repair this item at his expense and to insure the same at his expense against loss and damage up to an extent which may reasonably be expected of a prudent businessman. By accepting these Conditions the Buyer assigns in advance to the Seller any claims which may accrue to him under the insurance policies.
8.5 As long as the Buyer duly meets his liabilities to the Seller, he shall have the right, in the normal course of business, to do as he wishes with the goods to which the Seller retains title.
This shall not apply, however, if he and his customers have concluded an agreement according to which the Buyer must not assign his claims on them to third parties. The Buyer shall not have the right to pledge, chattel mortgage or otherwise encumber the goods to which the Seller retains title. When reselling the goods, the Buyer shall make the passing of the title subject to full payment of the goods by his customers.
8.6 By accepting these Conditions, the Buyer assigns in advance to the Seller any claims which may arise from a resale of the goods to which the Seller retains title, together with any incidental rights and security interests including bills of exchange and checks, so as to provide the Seller with security for all claims he has on the Buyer as result of the business connection. If goods to which the Seller retains title are sold together with other goods at a single price, the assignment shall be limited to the portion of the invoice value which covers the goods to which the Seller retains title. If the Buyer sells goods of which the Seller has co-ownership pursuant to clause 8. 3., the assignment shall be limited to the portion of the invoice value which corresponds to the Seller’s co-ownership. If the Buyer uses goods to which the Seller retains title for processing a third party’s product on a contract basis, in accepting these Conditions he assigns in advance his contractual claim on the third party to the Seller in order to provide him with security for his claim. As long as the Buyer duly meets his liabilities to the Seller, he may collect claims from a resale or from contract processing himself. He shall not have the right to assign or pledge such claims as security.
8.7 If the Seller believes his claims to be at risk, the Buyer shall, at the Seller’s request, inform his customers of the assignment of his claims to the Seller and supply the Seller with all necessary information and documents. Any acts of third parties aimed at seizing goods to which the Seller retains title or at appropriating claims assigned to him shall be brought to the Seller’s attention by the Buyer immediately.
8.8 If the value of the security provided to the Seller exceeds the value of the claims to be safeguarded by more than 20 percent, the Seller shall, at the Buyer’s request, release security of his own choice accordingly.

9. Faults and defects
9.1. The Buyer shall notify any faults or defects to the Seller in written form immediately after the detection.
9.2. No warranty shall be granted for wear marks on delivered goods due to natural abrasion or incorrect usage/storage by the Buyer.

10. Technical consultation
Any technical consultation of the Seller´s sales representatives are made to the best of one´s knowledge but shall be considered as hints without obligation. The Buyer´s obligation to examine the delivered goods upon applicability is mandatory.

11. Product liability insurance
The seller shall under no circumstances be liable for loss of production, loss of profit or any other consequential loss. The insurance coverage is limited to DKK 10.000.000. 

12. Place of performance and legal venue
12.1 The place of performance for all duties arising from the contractual relationship is our registered office. The law of the Kingdom of Denmark shall exclusively apply to the mutual legal relationships, subject to the exclusion of international sales law.
12.2 If the customer is a merchant in the sense of the commercial code, legal entity under public law or a special fund under public law, Sønderborg is the – also international – legal venue for all disputes arising from or in connection with the contractual relationship. Nevertheless, we are also entitled to lodge complaint in the general legal venue of the customer.

Omnicon A/S, Stødagervej 6, DK- 6400 Sønderborg
Tel.: +45 74 43 31 99, Fax:+45 74 43 35 99  
www.omnicon.com, post@omnicon.com


Date: 26.03.2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen der QAVERtec GmbH

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1. Allgemeines
1.1. Unsere Leistungen erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
1.2. Für die Ausführung und Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen verarbeiten und speichern wir die entsprechenden Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzrechtlichen Bestimmungen und soweit dies erforderlich ist. Zu anderen Zwecken werden die Daten nicht verwendet.

2. Angebot
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist, wobei zur Einhaltung der Schriftform die Textform nach § 126 b) BGB ausreichend ist. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenanschlägen und anderen Unterlagen sowie Mustern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich und schriftlich zu.
2.3. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

3. Auftragsbestätigungen
3.1. Sämtliche Vereinbarungen bezüglich der Bezahlungsweise, Lieferbedingungen, Lieferzeiten sowie Skontierungen werden mit dem Kunden explizit vereinbart und gelten erst mit dem Erhalt der schriftlichen Auftragsbetätigung an den Besteller.
3.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Auftragsbetätigung mit den oben genannten Punkten eingehend zu prüfen. 
3.3. Eine Beanstandung der Auftragsbestätigung, hat schriftlich bis spätestens 7 Tage nach Erhalt zu erfolgen. 
3.4. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe.

4. Lieferzeit
4.1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor uns alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben vorliegen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt haben oder der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat.
4.2. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse sich nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands ausgewirkt haben. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern aufgetreten sind. Die genannten Hindernisse sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bestehenden Lieferverzugs entstehen. Die genannten Hindernisse werden wir dem Besteller gegebenenfalls umgehend mitteilen.
4.3. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils unserer Leistungen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nachgewiesen werden kann oder wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast ist hiermit nicht verbunden. Dem Lieferer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
4.4. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, für die Ausführung unserer Leistungen eine angemessene Nachfrist und läuft diese fruchtlos ab, so ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er bei Vorliegen der Voraussetzungen Nacherfüllung verlangt, vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt. Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller jedoch nur dann zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, eine erhebliche Pflichtverletzung oder die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last gelegt werden kann oder wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nur auf Ersatz des vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens.
4.5. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4.6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so stellen wir ihm die Lagerkosten, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft, in Rechnung, bei Lagerung in unserem Werk 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden Monat. Setzen wir dem Besteller eine angemessene Nachfrist, so sind wir nach deren Ablauf berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Der Nachweis und die Geltendmachung höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleiben den Vertragsparteien unbenommen.
4.7. Ist der Besteller mit der Abnahme der bestellten Ware im Verzug, so können wir nach Ablauf einer weiteren angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Gefahrübergang
5.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile bzw. Übergabe an einen Spediteur auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand.
5.2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über, wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die er verlangt.
5.3. Teillieferungen sind zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des oder der Produkte aus unserem Hause, und/oder bis zur vollständigen Bezahlung der Produkte über Leasing, Finanzierung –oder Mietkaufmodelle behalten wir uns folgende Sicherheiten vor:
6.2. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers aus dem Geschäftsverkehr unser Eigentum.
6.3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
6.4. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen entweder trotz einer nach dem Kalender bestimmten Zeit oder Fristsetzung nicht nachkommt. Das Herausgabeverlangen stellt zugleich den Rücktritt vom Vertrag dar.

7. Schulung in Initialisierungen
7.1. Schulungen des Fachpersonals, welche für den Gebrauch unserer Produkte notwendig sind werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, gesondert vergütet. Verzögert sich die Schulung oder Initialisierung ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und weiter erforderliche Reisen zu tragen.

8. Haftung
8.1. Die Produkte der Qavertec dienen ausdrücklich als Hilfsmittel zur Bestimmung und Kontrolle von physikalischen Eigenschaften bei Frischbetonwaren. 
8.2. Für Schäden durch fehlerhafte Messungen, durch falsche Interpretation von Messergebnissen sowie hieraus resultierender Veränderungen im Produktionsprozess des Bestellers, übernehmen wir kein Haftung. 
Dies gilt nicht für unabdingbare Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir allerdings nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht wiederum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Regelungen der Ziff. 8 nicht verbunden.
Für weitergehende Ansprüche ist unsere Ersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Ersatzleistung unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Das gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.
9.2. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der internationalen Kaufrechte Anwendung.
Qavertec GmbH, Heideland 20, 24943 Flensburg, Tel.: +49 (0) 461 7071784-0,
Fax:+49 (0) 461 70717840-5, www.qavertec.com, info@qavertec.com, 
Stand: 01/2012

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CoaTIB GmbH

Download: AGB-CoaTIB.pdf

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der CoaTIB GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Diese AGB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 2 Angebot, Aufträge, Technische Beratung

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge und Bestellungen, einschließlich Angaben zu Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung, werden erst durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.

(3) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4) Technische Beratung durch den Verkäufer oder die Vertriebsmitarbeiter des Verkäufers erfolgt nach bestem Wissen, ist jedoch als unverbindliche Information anzusehen. Der Besteller ist selbst verpflichtet, die Anwendbarkeit der gelieferten Waren für den von ihm vorgesehenen Zweck zu prüfen.

(5) Aufgrund der stofflichen Zusammensetzung können Produkte des Verkäufers nur eine begrenzte Zeit für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sein (Haltbarkeit). Für etwaige Angaben übernimmt der Verkäufer keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Soll die gelieferte Ware vom Besteller in eine andere Sache eingebracht oder auf einer anderen Sache aufgebracht werden, hat der Besteller die Untersuchung im Sinne von § 6 Abs. (2) dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vor Einbringung und vor Aufbringung durchzuführen.

(6) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Preise und Zahlung, Kreditversicherung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Als Basispreis für die Preiskalkulation gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Listenpreis in EUR (netto). Eine Preisanpassung erfolgt nur, wenn sich der Listenpreis gegenüber dem Basispreis ändert und diese Änderung auf einer nachweisbaren Änderung der Kostenfaktoren beruht, insbesondere Änderungen der Rohstoff- und Materialkosten, der Lohn- und Personalkosten, der Energiekosten oder der Umsatzsteuer bzw. anderer gesetzlicher Abgaben. Die Preisanpassung wird prozentual zur Änderung des maßgeblichen Listenpreises vorgenommen und darf die tatsächlichen Kostensteigerungen nicht übersteigen. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen den Nachweis über die Gründe und die Berechnungsgrundlagen der Preisanpassung zu erbringen. Senkungen des Listenpreises werden dem Auftraggeber in gleicher Weise zugutekommen wie Preiserhöhungen. Bei einer Preiserhöhung, die den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung nicht unerheblich übersteigt, ist der Auftraggeber berechtigt, durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung ausgeübt werden.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(6) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber von einer verbindlichen Bestellung zurückzutreten, wenn die Kreditversicherung des Verkäufers mitteilt, dass der Auftraggeber nicht versichert wird. Der Auftraggeber kann den Rücktritt abwenden, wenn er innerhalb von acht Tagen, nachdem ihm die Erklärung des Rücktritts des Verkäufers vom Vertrag zugegangen ist, für eine entsprechende andere, vom Verkäufer akzeptierte Absicherung der Kaufpreisforderung sorgt.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit, Exportbeschränkungen

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk („EXW“) im Sinne der Incoterms 2020.

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

(7) Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftraggeber bzw. das Land, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, die berechtigten Interessen des Verkäufers beeinträchtigende Exportbeschränkungen, insbesondere die der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und Deutschlands, soweit sie sich auf den Export, den Re-Export, die Weitergabe und den Weiterverkauf von Produkten beziehen, unterliegt. Der Rücktritt ist vom Verkäufer innerhalb von sieben Tagen nach Kenntniserlangung der Exportbeschränkung zu erklären. Dasselbe gilt, wenn das Land, in dem das zu beliefernde Unternehmen bzw. der Auftraggeber seinen Sitz hat, die berechtigten Interessen des Verkäufers beeinträchtigende Importbeschränkungen geregelt hat.

§ 5 Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Der Umfang der Lieferung richtet sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(2) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Verkäufer nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(4) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge unter Angabe von Art und Ausmaß der behaupteten Mängel zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen zehn (10) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(6) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind all jene Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(3) Soweit der Verkäufer gem. § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Verkäufers.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Soweit der Verkäufer oder seine Vertriebsmitarbeiter technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, den der Verkäufer gegenüber dem Auftraggeber in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Käufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; der Auftraggeber tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann der Verkäufer verlangen, dass der Auftraggeber dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Verkäufer.

(6) Der Auftraggeber tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Käufers gegen ihn ab, die dem Auftraggeber durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(7) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Geheimhaltung, Schlussbestimmungen

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, jedwede ihm vom Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen während der Geschäftsbeziehung zur Verfügung gestellten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (Dokumente, Zeichnungen, Pläne, Spezifikationen, vertrauliche Informationen, Know-how, Produktionsmethoden und dergleichen) ohne die Einwilligung des Verkäufers weder zu verwerten noch Dritten mitzuteilen. Auf Verlangen des Verkäufers sind alle in dinglicher Form vorliegenden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse an den Verkäufer zurückzugeben. Davon ausgenommen sind Informationen, die öffentlich und rechtmäßig zugänglich sind oder dem Auftraggeber schon vor der Zurverfügungstellung bekannt waren. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

(3) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

(4) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Stand: Januar 2026 – CoaTIB GmbH