AGB/Terms and Conditions

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind fester Bestandteil jeder vertraglichen Verkauf- und oder Liefervereinbarung. Abweichende oder entgegenstehende Abreden durch den Besteller haben keine Gültigkeit, es sei denn der Lieferant hat diese schriftlich für bestimmte Aufträge akzeptiert.

§ 2 Angebote, Aufträge
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Verfügbarkeit unverbindlich.
2.2 Die Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers (auch Rechnung oder Lieferschein) durch den Käufer verbindlich.

§ 3 Vergütung
3.1 Vom Verkäufer werden die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise in Rechnung gestellt.
3.2 Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung seine Preise allgemein erhöhen, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag innerhalb von zwei Wochen, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, zurückzutreten, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachtkosten. Das Rücktrittsrecht gilt nicht für langfristige Lieferverträgen (Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverträgen).
3.3 Wurde die Zahlung in einer anderen Währung als Euro (EUR) vereinbart, behält sich der Verkäufer das Recht vor, den ursprünglich vereinbarten Betrag zu verringern oder zu erhöhen, so dass der in Rechnung gestellte Betrag, in Euro umgerechnet, dem in Euro umgerechneten ursprünglich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Betrag entspricht.
3.4 Das Gewicht der Waren, für die der in Rechnung zu stellende Betrag zu berechnen ist, wird in der Versandabteilung des Werks des Verkäufers berechnet, vor dem aus die Waren geliefert werden, es sei denn, der Käufer wünscht, dass sie auf seine Kosten durch die Eisenbahn an der Versandstation gewogen werden.

§ 4 Zahlung
4.1 Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn die Beträge auf einem der Konten des Verkäufers eingegangen sind.
4.2 Wenn der Verkäufer Grund zu Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers hat und der Käufer nicht bereit ist, im Voraus Barzahlungen zu leisten oder geforderte Sicherheiten zu stellen, ist der Verkäufer berechtigt, den noch nicht durchgeführten Teil des Auftrages zu stornieren.
4.3 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Zahlungen zur Begleichung der jeweils ältesten fälligen Rechnungen zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und darauf aufgelaufenen Kosten zu verwenden, in der folgenden Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
4.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten. Aufrechnungen sind nur dann zulässig, wenn sie mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen erfolgen.
4.5 Andere Formen der Zahlung als Barzahlung oder Banküberweisung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

§ 5 Lieferung
5.1 Der Umfang der Lieferung hängt von der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers ab.
5.2 Der Verkäufer bemüht sich nach besten Kräften, sobald wie möglich zu liefern. Es gibt keine festen Lieferfristen.
5.3 Aufgrund von niedrigen Temperaturen kann der Verkäufer entscheiden, dass ein Transport mit Thermofahrzeugen notwendig ist. Die entstandenen Mehrkosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
5.4 Soweit abweichend vom vorigen Absatz ein fester Liefertermin vereinbart wurde und sich die Lieferung seitens des Verkäufers verzögert, hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren, normalerweise von vier Wochen.
5.5 Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich der pünktlichen Lieferung der entsprechenden Waren durch die eigenen Lieferanten des Verkäufers.
5.6 Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Waren das Werk oder Lager des Verkäufers verlassen oder, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem die Waren dem Käufer zur Verfügung gestellt wurden.
5.7 Für die Bereitstellung von Verpackungen einschließlich von Tankwagen und Tankcontainern durch den Verkäufer gelten besondere Bedingungen.

§ 6 Versand
6.1 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Verkehrswege und Verkehrsmittel zu wählen. Zusatzkosten, die durch besondere Versandwünsche des Käufers entstehen, sind von diesem zu tragen.
Sofern keine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, hat der Käufer auch Erhöhungen von Frachtkosten zu tragen, die nach dem Abschluss des Vertrages eintreten sowie Zusatzkosten, die durch Umleitung von Sendungen, Lagerung usw. entstehen.
6.2 Wenn nicht anders vereinbart, geht das Risiko von Zerstörung, Verlust und Beschädigung mit Versand der Waren oder, falls sie vom Käufer abgeholt werden, zum Zeitpunkt, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, auf den Käufer über.

§ 7 Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs-oder Versandstörungen, Feuer, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen und Materialien, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen und sonstige Hindernisse, die außerhalb der Kontrolle der pflichtigen Partei liegen, welche Produktion, Versand, Annahme oder Verwendung der Waren verringern, verzögern oder verhindern oder bewirken, dass sie mit einem unangemessenen Aufwand verbunden sind, befreien die Partei von der Verpflichtung zur Lieferung beziehungsweise Abnahme, solange und soweit die Störung andauert. Wird infolge der Störung die Lieferung oder Abnahme um mehr als acht Wochen verzögert, so ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sollten die Lieferanten des Verkäufers es versäumen, ihn ganz oder teilweise zu beliefern, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, von anderen Quellen Waren zu beziehen. In solchen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Mengen unter seinen Kunden zu verteilen und gleichzeitig seinen Eigenbedarf zu decken.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Das Eigentum an den Waren geht erst auf den Käufer über, wenn er alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschließlich Nebenforderungen, Forderungen aus Schadensersatzansprüchen und der Einlösung von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Der Verkäufer behält außerdem das Eigentum, wenn die Forderungen des Verkäufers in ein laufendes Konto aufgenommen wurden und der Saldo auf diesem Konto anerkannt ist.
8.2 Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach, ist der Verkäufer ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Rückgabe der Waren zu verlangen, an denen er sich das Eigentum vorbehalten hatte. Die Rücknahme der Waren gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer erklärt dies ausdrücklich schriftlich. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung dafür, dem Kunden zeitweilig den Gebrauch der Waren gestattet zu haben.
8.3 Wenn unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zu neuen Produkten verarbeitet werden, gilt die Verarbeitung als vom Käufer für den Verkäufer bewirkt, ohne dass jener dadurch Ansprüche gegen den Verkäufer erwirbt. Der Anspruch des Verkäufers erstreckt sich somit auch auf die hergestellten Erzeugnisse. Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zusammen mit anderen Waren, an denen Dritte Eigentumsrechts haben, verarbeitet, mit ihnen vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer an den hierdurch entstandenen Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der in seinem Eigentum stehenden Waren zu dem Rechnungswert der Waren der Dritten Miteigentum. Wird die Ware als Ergebnis einer solchen Verbindung oder Vermischung zu einem Teil einer Sache des Käufers, überträgt der Käufer mit der Annahme dieser Bedingungen schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf den Verkäufer.
8.4 Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Sachen für den Verkäufer aber auf eigene Kosten sachgerecht zu lagern, instandzuhalten und zu reparieren sowie in einem Umfang, der von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangen ist, auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Mit der Annahme dieser Bedingungen tritt der Käufer dem Verkäufer im Voraus alle ihm aus Versicherungsverträgen über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zustehenden Forderungen an den Verkäufer ab.
8.5 Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, ist er berechtigt, im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nach Belieben zu verfügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn er mit seinen Kunden Verträge abschließt, nach denen der Käufer seine Ansprüche nicht auf Dritte übertragen darf. Der Käufer hat nicht das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Sachen zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonst zu belasten. Beim Weiterverkauf der Waren darf der Käufer das Eigentum nur unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung der Waren durch seine Kunden übertragen.
8.6 Mit der Annahme dieser Bedingungen tritt der Käufer tritt im Voraus dem Verkäufer alle Forderungen, die sich aus einem Weiterverkauf der unter dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Waren ergeben, einschließlich aller Nebenrechten und Sicherheiten einschließlich Wechsel und Schecks, ab, um dem Verkäufer Sicherheit für alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen gegen den Käufer zu gewähren. Werden Waren, die unter dem Eigen-tumsvorbehalt des Verkäufers stehen, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis verkauft, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Rechnungswert der unter dem Eigen-tumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Waren. Wenn der Käufer Waren veräußert, an denen der Verkäufer gemäß Nr. 8.3 Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Rechnungswert des Miteigentumsanteils des Verkäufers an den Waren. Verwendet der Käufer unter dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Waren zur Herstellung von Erzeugnissen Dritter auf vertraglicher Grundlage, so tritt er mit Annahme dieser Bedingungen im Voraus seine vertraglichen Ansprüche gegen den Dritten an den Verkäufer ab, um ihm Sicherheit für seine Ansprüche zu gewähren. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer fristgemäß nachkommt, kann er aus einem Weiterverkauf oder einer Weiterverarbeitung sich ergebende Forderungen selbst einzuziehen. Er ist nicht zur berechtigt, solche Forderungen als Sicherheit abzutreten oder zu verpfänden.
8.7 Wenn der Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche für gefährdet hält, so hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers seine Kunden von der Abtretung seiner Forderungen an den Verkäufer zu unterrichten und dem Verkäufer alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Über Handlungen Dritter, die auf Beschlagnahme der Waren, die unter dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufer stehen oder auf Einzug von Forderungen, die dem Verkäufer übertragen wurden, gerichtet sind, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten.
8.8 Wenn der Wert der dem Verkäufer gewährten Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt, hat der Verkäufer auf Verlangen des Käufers nach eigener Wahl im entsprechenden Umfang auf Sicherheiten zu verzichten.

§ 9 Mängel und Fehler
9.1 Der Käufer muss den Verkäufer über alle Mängel oder Fehler unmittelbar nach deren Feststellung schriftlich unterrichten.
9.2 Gebrauchsspuren an gelieferter Ware, die durch natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Nutzung bzw. Lagerung durch den Käufer verursacht wurden, unterliegen nicht der Gewährleistung.

§ 10 Technische Beratung
Technische Beratung durch die Vertriebsmitarbeiter des Verkäufers erfolgt nach bestem Wissen, ist jedoch als unverbindliche Information anzusehen. Der Käufer ist selbst verpflichtet, die Anwendbarkeit der gelieferten Waren zu prüfen.

§ 11 Produkthaftpflicht und Versicherung
Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für einen Verlust der Produktion, entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden.
Der Versicherungsschutz ist auf 10.000.000 DKK beschränkt.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1 Für diese AGB und alle diesen AGB unterfallenden vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
12.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Flensburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Omnicon GmbH, Heideland 20, 24976 Flensburg
Tel.: +49 461 480 71 11, Fax: +49 461 480 71 12
www.omnicon.com, post@omnicon.com

Stand: 26.03.2018

General terms of sale and delivery

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1. General note
These General Conditions of Sale and Delivery shall be an integral part of any contract of purchase. Conflicting or deviating conditions of purchase or other reservations made by the Buyer shall not be effective unless the Seller has expressly accepted them in writing for a particular order.

2. Offers, Orders
2.1 The Seller‘s offers shall not be binding with respect to price, quantity, delivery time and availability.
2.2 The Buyer‘s orders shall become binding on the Seller upon receipt by the Buyer of the Seller‘s written order acknowledgment (or invoice or delivery note).

3. Remuneration
3.1 The prices invoiced shall be the Seller‘s prices effective at the time of delivery.
3.2 Should the Seller, in the interval between conclusion of the contract and delivery, effect a general price increase, the Buyer shall have the right to withdraw from the contract within two weeks of having been informed thereof, unless the price increase is exclusively due to an increase in freight rates. The right of withdrawal shall not apply to long-term supply contracts (contracts for the performance of a continuing obligation).
3.3 Where payment has been agreed in a currency other than euros (EUR), the Seller reserves the right to reduce or increase the amount originally agreed so that, when translated into euros, the sum invoiced is equivalent to the euro value resulting from translation of the amount originally agreed at the time the contract was concluded.
3.4  The weight of the goods on which the invoiced amount is to be calculated shall be ascertained in the dispatch department of the Seller’s plant from which the goods are supplied unless the Buyer wishes them to be weighed, at his expense, by the railway authorities at the station of dispatch.

4. Payment
4.1 Payment shall not be deemed to have been effected until the amount has been cleared into one of the Seller’s accounts.
4.2 Where the Seller has reason to doubt the Buyer’s solvency or creditworthiness and the Buyer is not prepared to effect advance cash payment or provide the Seller with security as requested, the Seller shall have the right to cancel that portion of the contract which he has not yet performed.
4.3 The Seller reserves the right to use payments for the settlement of the invoices which have been outstanding longest, plus any interest on arrears and costs accrued thereon, in the following order: costs, interest, principal claim.
4.4 The Buyer shall not have the right to withhold payments. Counterclaims may only be offset if they are uncontested or have become res judicata.
4.5 Any form of payment other than cash payments or bank transferal shall be subject to the Seller’s prior consent in written form.

5. Delivery
5.1 The scale of delivery depends on the Seller´s written order confirmation.
5.2 The Seller shall make every effort to effect delivery as early as possible. There shall be no fixed periods for delivery.
5.3 Should, notwithstanding the preceding paragraph, a fixed period for delivery have been agreed, and should the Seller default with the supply, the Buyer shall grant the Seller a reasonable respite, normally of four weeks.
5.4 Delivery shall be subject to punctual delivery of the appropriate goods by the Seller’s own suppliers.
5.5 The day of delivery shall be the day on which the goods leave the Seller’s plant or warehouse or, if that day cannot be ascertained, the day on which the goods are put at the Buyer’s disposal.
5.6 The provision of packaging including tankers and tank containers by the Seller shall be subject to special conditions.

6. Shipment
6.1 The Seller reserves the right to choose the route and the mode of transport. Any additional costs resulting from special shipping requests made by the Buyer shall be borne by the Buyer. Unless prepaid freight has been agreed, the Buyer shall also bear any increases in freight rates which become effective after the contract has been concluded, any additional costs resulting from re-routing a consignment, storage expenses, etc.
6.2 In case of low temperatures, the seller can decide that a transport with temperature-controlled vehicles is necessary. The resulting additional costs will be paid by the Buyer.
6.3 If not agreed otherwise the risk of destruction, loss or damage shall pass to the Buyer upon dispatch of the goods or, if they are collected by the Buyer, at the time they are placed at the Buyer’s disposal.

7. Force Majeure, Impediments to Performance
Force majeure of any kind, unforeseeable production, traffic or shipping disturbances, fire, floods, unforeseeable shortages of labor, utilities or raw materials and supplies, strikes, lockouts, acts of government, and any other hindrances beyond the control of the party obliged to perform which diminish, delay or prevent production, shipment, acceptance or use of the goods, or make it an unreasonable proposition, shall relieve the party from its obligation to supply or take delivery, as the case may be, as long as and to the extent that the hindrance prevails. If, as a result of the hindrance, supply and/or acceptance is delayed by more than eight weeks, either party shall have the right to cancel the contract. Should the Seller’s suppliers fail to supply him in whole or in part, the Seller shall not be under obligation to purchase from other sources. In such cases, the Seller shall have the right to distribute the available quantities among his customers while at the same time taking into account his captive requirements. 

8. Retention of Title/ Reservation of property rights
8.1 Title to the goods shall not pass to the Buyer until he has fulfilled all liabilities arising from his business connection with the Seller, which shall include settling accessory claims and claims for damages and honoring checks and bills. Title to the goods shall also remain with the Seller if the Seller’s claims have been included in a current account and the balance of this account has been struck and acknowledged.
8.2 If the Buyer defaults on his obligations to the Seller, the Seller shall have the right, without granting a respite and without cancelling a contract, to demand the return of the goods to which he retains title. Acceptance of the returned goods shall not constitute cancellation of a contract unless the Seller has expressly declared this in writing. If the Seller cancels the Contract, he shall have the right to demand appropriate compensation for having permitted the Customer to use the item for a certain period.
8.3 If goods to which the Seller retains title are processed into new products, the Buyer shall be deemed to be effecting such processing on behalf of the Seller without thereby acquiring any claims on the Seller. The Seller’s title shall thus extend to the products resulting from the processing. If goods to which title is retained by the Seller are processed together with, mixed with or attached to goods to which title is retained by third parties, the Seller shall acquire coownership of the resulting products in the ratio of the invoice value of the goods owned by him to the invoice value of the goods owned by those third parties. If the goods, as a result of such mixing or attaching, become part of a principal matter of the Buyer, the Buyer, by accepting these Conditions, assigns in advance his title to the new item to the Seller.
8.4 The Buyer shall be under obligation to provide, on behalf of the Seller, adequate storage of the item to which the Contractor retains title, to service and repair this item at his expense and to insure the same at his expense against loss and damage up to an extent which may reasonably be expected of a prudent businessman. By accepting these Conditions the Buyer assigns in advance to the Seller any claims which may accrue to him under the insurance policies.
8.5 As long as the Buyer duly meets his liabilities to the Seller, he shall have the right, in the normal course of business, to do as he wishes with the goods to which the Seller retains title.
This shall not apply, however, if he and his customers have concluded an agreement according to which the Buyer must not assign his claims on them to third parties. The Buyer shall not have the right to pledge, chattel mortgage or otherwise encumber the goods to which the Seller retains title. When reselling the goods, the Buyer shall make the passing of the title subject to full payment of the goods by his customers.
8.6 By accepting these Conditions, the Buyer assigns in advance to the Seller any claims which may arise from a resale of the goods to which the Seller retains title, together with any incidental rights and security interests including bills of exchange and checks, so as to provide the Seller with security for all claims he has on the Buyer as result of the business connection. If goods to which the Seller retains title are sold together with other goods at a single price, the assignment shall be limited to the portion of the invoice value which covers the goods to which the Seller retains title. If the Buyer sells goods of which the Seller has co-ownership pursuant to clause 8. 3., the assignment shall be limited to the portion of the invoice value which corresponds to the Seller’s co-ownership. If the Buyer uses goods to which the Seller retains title for processing a third party’s product on a contract basis, in accepting these Conditions he assigns in advance his contractual claim on the third party to the Seller in order to provide him with security for his claim. As long as the Buyer duly meets his liabilities to the Seller, he may collect claims from a resale or from contract processing himself. He shall not have the right to assign or pledge such claims as security.
8.7 If the Seller believes his claims to be at risk, the Buyer shall, at the Seller’s request, inform his customers of the assignment of his claims to the Seller and supply the Seller with all necessary information and documents. Any acts of third parties aimed at seizing goods to which the Seller retains title or at appropriating claims assigned to him shall be brought to the Seller’s attention by the Buyer immediately.
8.8 If the value of the security provided to the Seller exceeds the value of the claims to be safeguarded by more than 20 percent, the Seller shall, at the Buyer’s request, release security of his own choice accordingly.

9. Faults and defects
9.1. The Buyer shall notify any faults or defects to the Seller in written form immediately after the detection.
9.2. No warranty shall be granted for wear marks on delivered goods due to natural abrasion or incorrect usage/storage by the Buyer.

10. Technical consultation
Any technical consultation of the Seller´s sales representatives are made to the best of one´s knowledge but shall be considered as hints without obligation. The Buyer´s obligation to examine the delivered goods upon applicability is mandatory.

11. Product liability insurance
The seller shall under no circumstances be liable for loss of production, loss of profit or any other consequential loss. The insurance coverage is limited to DKK 10.000.000. 

12. Place of performance and legal venue
12.1 The place of performance for all duties arising from the contractual relationship is our registered office. The law of the Kingdom of Denmark shall exclusively apply to the mutual legal relationships, subject to the exclusion of international sales law.
12.2 If the customer is a merchant in the sense of the commercial code, legal entity under public law or a special fund under public law, Sønderborg is the – also international – legal venue for all disputes arising from or in connection with the contractual relationship. Nevertheless, we are also entitled to lodge complaint in the general legal venue of the customer.

Omnicon A/S, Stødagervej 6, DK- 6400 Sønderborg
Tel.: +45 74 43 31 99, Fax:+45 74 43 35 99  
www.omnicon.com, post@omnicon.com


Date: 26.03.2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen der QAVERtec GmbH

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1. Allgemeines
1.1. Unsere Leistungen erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
1.2. Für die Ausführung und Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen verarbeiten und speichern wir die entsprechenden Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzrechtlichen Bestimmungen und soweit dies erforderlich ist. Zu anderen Zwecken werden die Daten nicht verwendet.

2. Angebot
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist, wobei zur Einhaltung der Schriftform die Textform nach § 126 b) BGB ausreichend ist. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenanschlägen und anderen Unterlagen sowie Mustern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich und schriftlich zu.
2.3. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

3. Auftragsbestätigungen
3.1. Sämtliche Vereinbarungen bezüglich der Bezahlungsweise, Lieferbedingungen, Lieferzeiten sowie Skontierungen werden mit dem Kunden explizit vereinbart und gelten erst mit dem Erhalt der schriftlichen Auftragsbetätigung an den Besteller.
3.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Auftragsbetätigung mit den oben genannten Punkten eingehend zu prüfen. 
3.3. Eine Beanstandung der Auftragsbestätigung, hat schriftlich bis spätestens 7 Tage nach Erhalt zu erfolgen. 
3.4. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe.

4. Lieferzeit
4.1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor uns alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben vorliegen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt haben oder der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat.
4.2. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse sich nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands ausgewirkt haben. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern aufgetreten sind. Die genannten Hindernisse sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bestehenden Lieferverzugs entstehen. Die genannten Hindernisse werden wir dem Besteller gegebenenfalls umgehend mitteilen.
4.3. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils unserer Leistungen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nachgewiesen werden kann oder wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast ist hiermit nicht verbunden. Dem Lieferer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
4.4. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, für die Ausführung unserer Leistungen eine angemessene Nachfrist und läuft diese fruchtlos ab, so ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er bei Vorliegen der Voraussetzungen Nacherfüllung verlangt, vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt. Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller jedoch nur dann zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, eine erhebliche Pflichtverletzung oder die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last gelegt werden kann oder wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nur auf Ersatz des vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens.
4.5. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4.6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so stellen wir ihm die Lagerkosten, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft, in Rechnung, bei Lagerung in unserem Werk 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden Monat. Setzen wir dem Besteller eine angemessene Nachfrist, so sind wir nach deren Ablauf berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Der Nachweis und die Geltendmachung höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleiben den Vertragsparteien unbenommen.
4.7. Ist der Besteller mit der Abnahme der bestellten Ware im Verzug, so können wir nach Ablauf einer weiteren angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Gefahrübergang
5.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile bzw. Übergabe an einen Spediteur auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand.
5.2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über, wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die er verlangt.
5.3. Teillieferungen sind zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des oder der Produkte aus unserem Hause, und/oder bis zur vollständigen Bezahlung der Produkte über Leasing, Finanzierung –oder Mietkaufmodelle behalten wir uns folgende Sicherheiten vor:
6.2. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers aus dem Geschäftsverkehr unser Eigentum.
6.3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
6.4. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen entweder trotz einer nach dem Kalender bestimmten Zeit oder Fristsetzung nicht nachkommt. Das Herausgabeverlangen stellt zugleich den Rücktritt vom Vertrag dar.

7. Schulung in Initialisierungen
7.1. Schulungen des Fachpersonals, welche für den Gebrauch unserer Produkte notwendig sind werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, gesondert vergütet. Verzögert sich die Schulung oder Initialisierung ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und weiter erforderliche Reisen zu tragen.

8. Haftung
8.1. Die Produkte der Qavertec dienen ausdrücklich als Hilfsmittel zur Bestimmung und Kontrolle von physikalischen Eigenschaften bei Frischbetonwaren. 
8.2. Für Schäden durch fehlerhafte Messungen, durch falsche Interpretation von Messergebnissen sowie hieraus resultierender Veränderungen im Produktionsprozess des Bestellers, übernehmen wir kein Haftung. 
Dies gilt nicht für unabdingbare Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir allerdings nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht wiederum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Regelungen der Ziff. 8 nicht verbunden.
Für weitergehende Ansprüche ist unsere Ersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Ersatzleistung unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Das gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.
9.2. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der internationalen Kaufrechte Anwendung.
Qavertec GmbH, Heideland 20, 24943 Flensburg, Tel.: +49 (0) 461 7071784-0,
Fax:+49 (0) 461 70717840-5, www.qavertec.com, info@qavertec.com, 
Stand: 01/2012

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CoaTIB GmbH

Download: AGB-CoaTIB_DE.pdf

§ 1 Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind fester Bestandteil jeder vertraglichen Verkauf- und oder Liefervereinbarung zwischen der CoaTIB GmbH (Verkäufer) und ihren Vertragspartnern (Besteller).

1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.

1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter gelten nicht, auch wenn der Verkäufer diesen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen und/oder die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt haben.

1.4 Diese AGB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

§2 Angebote, Aufträge

Die Angebote des Verkäufers sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben werden, freibleibend und unverbindlich. Aufträge und Bestellungen, einschließlich Angaben zu Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung, werden erst durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich. Der Verkäufer behält sich Änderungen vor, sofern die Änderungen oder Abweichungen soweit es mit dem für ihm erkennbaren Zweck der Bestellung vereinbar ist. Unbeschadet sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher (Kündigungs-)Rechte ist der Besteller nicht berechtigt, verbindliche Bestellungen zu stornieren.

 

§ 3 Vergütung

3.1 Vom Verkäufer werden die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise in Rechnung gestellt. In den Preisen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten.

3.2 Aufschläge und Nachberechnungen auf den vereinbarten Preis sind zulässig, wenn Umstände, wie z.B. Materialkosten oder Lohn- oder Energiekostenerhöhungen, Erhöhung öffentlicher Lasten usw. den Verkäufer dazu zwingen und die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Bei sonstigen Preiserhöhungen hat der Besteller nach Mitteilung der Preiserhöhung ein 14-tägiges Rücktrittsrecht für den Fall, dass der Listenpreis erheblich stärker gestiegen ist, als die allgemeinen Lebenshaltungskosten.

3.3 Wurde die Zahlung in einer anderen Währung als Euro (EUR) vereinbart, behält sich der Verkäufer das Recht vor, den ursprünglich vereinbarten Betrag zu verringern oder zu erhöhen, so dass der in Rechnung gestellte Betrag, in Euro umgerechnet, dem in Euro umgerechneten ursprünglich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Betrag entspricht.

3.4 Das Gewicht der Waren, für die der in Rechnung zu stellende Betrag zu berechnen ist, wird in der Versandabteilung des Werks des Verkäufers berechnet, von dem aus die Waren geliefert werden.

 

§ 4 Zahlung

4.1 Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn die Beträge auf einem der Konten des Verkäufers eingegangen sind.

4.2 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller den Kaufpreis 30 Tage nach Ausstellungsdatum der Rechnung und Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung an den Verkäufer zu zahlen. Bei Zahlungsverzug einer in Euro gestellten Rechnung fallen Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden von der Deutschen Bank bekannt gegebenen Basiszinssatzes an. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.

4.3 Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtiget den Verkäufer zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Ist der Besteller trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist der Verkäufer, soweit er noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.4 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Zahlungen zur Begleichung der jeweils ältesten fälligen Rechnungen zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und darauf aufgelaufenen Kosten zu verwenden, in der folgenden Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

4.5 Aufrechnungen sind nur dann zulässig, wenn sie mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen erfolgen.

4.6 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.7 Andere Formen der Zahlung als Barzahlung oder Banküberweisung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

§ 5 Lieferung und Leistungsort

5.1 Der Umfang der Lieferung hängt von der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers ab. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk. Soweit nichts anderes vereinbart ist, versendet der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

5.2 Der Verkäufer bemüht sich nach besten Kräften, sobald wie möglich zu liefern. Es gibt keine festen Lieferfristen, wenn nichts anderes zugesagt oder vereinbart wurde. Sofern eine Versendung der Ware vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

5.3 Soweit abweichend vom vorigen Absatz ein fester Liefertermin vereinbart wurde und sich die Lieferung seitens des Verkäufers verzögert, hat der Besteller dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren, normalerweise von vier Wochen. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht, und will der Besteller aus den vorgenannten Gründen von seinem Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages Gebrauch machen oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, dem Verkäufer dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

5.4 Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich der pünktlichen Lieferung der entsprechenden Waren. Dabei behält sich der Verkäufer nach pflichtgemäßem Ermessen vor Versandart, Versandweg und Frachtführer zu wählen.

5.5 Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Waren das Werk oder Lager des Verkäufers verlassen oder, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem die Waren dem Käufer zur Verfügung gestellt wurden.

5.6 Leistungsort für die Lieferung ist der Ort des Lieferwerks oder -lagers des Verkäufers, für die Zahlungsverpflichtung des Bestellers Mannheim.

5.7 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern. Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung des Verkäufers, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser AGB beschränkt.

5.8 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und der Verkäufer noch andere Leistungen (insbes. Versand) übernommen hat. Der Untergang oder die Beschädigung der Ware nach Gefahrübergang auf den Besteller entbindet diesen nicht von seiner Verpflichtung zur vollen Begleichung des Kaufpreises.

5.9 Verzögert sich der Versand der bestellten Ware durch Umstände, die der Besteller zu verantworten hat (einschließlich Annahmeverzug oder -verweigerung) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der bestellten Ware ab dem Zeitpunkt des Verzugs auf den Besteller über. Geht die bestellte Ware während des Annahmeverzugs des Bestellers zufällig unter, wird der Verkäufer von der Leistungsverpflichtung frei. Die Zahlungsverpflichtung des Bestellers bleibt jedoch in voller Höhe bestehen.

 

§ 6 Versand

6.1 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Verkehrswege und Verkehrsmittel zu wählen. Zusatzkosten, die durch besondere Versandwünsche des Bestellers entstehen, sind von diesem zu tragen. Sofern keine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, hat der Käufer auch Erhöhungen von Frachtkosten zu tragen, die nach dem Abschluss des Vertrages eintreten sowie Zusatzkosten, die durch Umleitung von Sendungen, Lagerung usw. entstehen.

6.2 Aufgrund von niedrigen Temperaturen kann der Verkäufer entscheiden, dass ein Transport mit Thermofahrzeugen notwendig ist. Die entstandenen Mehrkosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

 

§ 7 Höhere Gewalt, Vertragshindernisse

7.1 Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs-oder Versandstörungen, Feuer, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen und Materialien, Pandemien, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen wenn Unterlieferanten des Verkäufers ihn nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern, sofern der Verkäufer dies nicht zu vertreten hat und sonstige Hindernisse, die außerhalb der Kontrolle der pflichtigen Partei liegen, welche Produktion, Versand, Annahme oder Verwendung der Waren verringern, verzögern oder verhindern oder bewirken, dass sie mit einem unangemessenen Aufwand verbunden sind, befreien die Partei von der Verpflichtung zur Lieferung beziehungsweise Abnahme, solange und soweit die Störung andauert. Tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sollten die Lieferanten des Verkäufers es versäumen, ihn ganz oder teilweise zu beliefern, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, von anderen Quellen Waren zu beziehen. In solchen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Mengen unter seinen Bestellern zu verteilen und gleichzeitig seinen Eigenbedarf zu decken. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Der Besteller kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder ob er innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen wolle. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

8.2 Gelieferte Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus der Geschäftsbeziehung, die dem Verkäufer jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehen, sein Eigentum (Vorbehaltsware).

8.3 Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach, ist der Verkäufer ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Rückgabe der Waren zu verlangen, an denen er sich das Eigentum vorbehalten hatte. Die Rücknahme der Waren gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer erklärt dies ausdrücklich schriftlich. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung dafür, dem Besteller zeitweilig den Gebrauch der Waren gestattet zu haben.

8.4 Wenn unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zu neuen Produkten verarbeitet werden, gilt die Verarbeitung als vom Besteller für den Verkäufer bewirkt, ohne dass jener dadurch Ansprüche gegen den Verkäufer erwirbt. Der Anspruch des Verkäufers erstreckt sich somit auch auf die hergestellten Erzeugnisse. Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zusammen mit anderen Waren, an denen Dritte Eigentumsrechts haben, verarbeitet, mit ihnen vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer an den hierdurch entstandenen Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes inklusive Umsatzsteuer der in seinem Eigentum stehenden Waren zu dem Rechnungswert der Waren der Dritten Miteigentum. Wird die Ware als Ergebnis einer solchen Verbindung oder Vermischung zu einem Teil einer Sache des Bestellers, überträgt der Besteller mit der Annahme dieser Bedingungen schon jetzt seine Rechte an dem neuen Gegenstand auf den Verkäufer. Es gilt dementsprechend als vereinbart, dass der Verkäufer vom Besteller Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Rechnungswerts der vom Verkäufer gelieferten Ware (inkl. Umsatzsteuer) zu dem der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für den Verkäufer.

8.5 Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Sachen für den Verkäufer aber auf eigene Kosten sachgerecht zu lagern, instandzuhalten und zu reparieren sowie in einem Umfang, der von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangen ist, auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Mit der Annahme dieser Bedingungen tritt der Besteller dem Verkäufer im Voraus alle ihm aus Versicherungsverträgen über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zustehenden Forderungen an den Verkäufer ab.

8.6 Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Verkäufer rechtzeitig nachkommt, ist er berechtigt, im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nach Belieben zu verfügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn er mit seinen Bestellern Verträge abschließt, nach denen der Käufer seine Ansprüche nicht auf Dritte übertragen darf. Der Besteller hat nicht das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Sachen zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonst zu belasten. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Besteller einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren.

8.7 Der Besteller tritt bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an den Verkäufer ab. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware ohne weiteres als widerrufen, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder die Liquidation eingeleitet wird. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit Waren Dritter veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswerts des Verkäufers der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer nimmt die jeweiligen Abtretungen an.

8.8 Der Besteller ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt oder der Verkäufer diese Berechtigung nicht widerruft. Der Verkäufer wird von dem Widerrufsrecht nur in Fällen eines eingeleiteten Insolvenzverfahrens gegen den Besteller sowie der Minderung seiner Kreditwürdigkeit Gebrauch machen.

8.9 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Verkäufer liegt nur dann auch ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung des Eigentums- und Forderungsrechte des Verkäufers durch Dritte, hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und hat seinerseits alles zu tun, um die Rechte des Verkäufers zu wahren, insbesondere ist er dazu verpflichtet, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen. Sofern der Dritte die dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Besteller.

 

§ 9 Mängel, Haftung und Fehler

9.1 Alle Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung) schriftlich unter Angabe von Art und Ausmaß der behaupteten Mängel dem Verkäufer zugegangen sein. Sofern der Besteller Beanstandungen und Mängelrügen nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Schriftform anzeigt, gilt die Lieferung und Leistung des Verkäufers im Hinblick auf die nicht oder nicht formgerechte Beanstandung bzw. den nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügten Mangel als mangelfrei. Nimmt der Besteller die Lieferung oder Leistung des Verkäufers in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm die aus der Mangelhaftigkeit ableitbaren Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen dieses Mangels ausdrücklich schriftlich vorbehält. Aufgrund der stofflichen Zusammensetzung können Produkte des Verkäufers nur eine begrenzte Zeit für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sein (Haltbarkeit). Für etwaige Angaben übernimmt der Verkäufer keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Soll die gelieferte Ware vom Besteller in eine andere Sache eingebracht oder auf einer anderen Sache aufgebracht werden, hat der Besteller die Untersuchung vor Einbringung und vor Aufbringung durchzuführen.

9.2 Der Besteller kann aus der Mangelhaftigkeit der Lieferung und Leistung des Verkäufers keine Rechte ableiten, soweit lediglich eine unerhebliche Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der Lieferung und Leistung des Verkäufers vorliegt. Soweit die Lieferung und Leistung des Verkäufers mangelhaft ist und vom Besteller hiernach zu Recht beanstandet wird, wird der Verkäufer nach seiner Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist dem Verkäufer stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Verkäufer behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Besteller nicht zuzumuten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ferner kann der Besteller Ersatz für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Diese sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Der Verkäufer ist berechtigt die vom Besteller gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßige Kosten bestehen bei Nacherfüllungskosten die 150% des Werts der Sache im mangelfreien Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen, soweit der Verkäufer den Mangel nicht vorsätzlich oder mit sonstigem schweren Verschulden zu vertreten hat. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Rückgriffsansprüche gem. § 445a Abs. 1 und Abs. 2 sind ausgeschlossen, soweit der Letztkäufer kein Verbraucher ist. Soweit der Letztkäufer ein Verbraucher ist, steht dem Besteller als Rückgriffsgläubiger ein gleichwertiger Ausgleich zu. Die Gewährleistungsfrist für die Waren und Lieferungen des Verkäufers beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, wobei die Regelung in 9.1 unberührt bleibt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Die Einjahresfrist gilt auch nicht in Fällen der Haftung wegen Vorsatzes, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung vom Verkäufer oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, für Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, und im Falle des Rückgriffs des Bestellers aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf.

9.3 Bei unvollständigen Lieferungen oder Falschlieferungen, oder wenn der Verkäufer eine sonstige Pflicht (Nebenpflicht) in einer vom Verkäufer zu vertretenden Weise verletzet, so hat der Besteller dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung der Fehlmenge, zur Lieferung der geschuldeten Ware oder zur Beseitigung der Pflichtverletzung zu setzen. Aus unerheblichen Mengenabweichungen kann der Besteller jedoch keine Rechte ableiten. Mehr als nur unerhebliche Fehlmengen liefert der Verkäufer nach, soweit dem Verkäufer dies zumutbar ist. Ansonsten erteilt der Verkäufer eine Gutschrift.

9.4 Auf Schadensersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haftet der Verkäufer nur, soweit der Verkäufer, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haftet. Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 9.5. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 9.2.

9.5 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Kreditversicherung des Verkäufers und/oder andere Unternehmen dem Verkäufer gegenüber mitteilen, dass für Lieferungen an den Besteller kein ausreichendes Limit zur Verfügung steht bzw. ein Limit gestrichen worden ist, der Besteller nicht versichert wird, der Besteller seine Zahlungen einstellt oder der Besteller unzutreffende Angaben in Bezug auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Falschangaben von erheblicher Bedeutung sind. Der Besteller kann den Rücktritt abwenden, wenn er innerhalb von acht Tagen, nachdem ihm die Erklärung des Rücktritts des Verkäufers vom Vertrag zugegangen ist, für eine entsprechende andere, vom Verkäufer akzeptierte, Absicherung der Kaufpreisforderung sorgt.

9.6 Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Besteller bzw. das Land, in dem der Besteller seinen Sitz hat, Exportbeschränkungen, insbesondere die der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und Deutschlands, soweit sie sich auf den Export, den Re-Export, die Weitergabe und den Weiterverkauf von Produkten beziehen, unterliegt. Der Rücktritt ist vom Verkäufer innerhalb von sieben Tagen nach Kenntniserlangung der Exportbeschränkung zu erklären. Dasselbe gilt, wenn das Land, in dem das zu beliefernde Unternehmen bzw. der Besteller seinen Sitz hat, Importbeschränkungen geregelt hat.

9.7 Weitergehende Ansprüche des Bestellers gleichgültig aus welchen Rechtsgründen gegen den Verkäufer sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen und/oder bestehen (z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstigen Vermögensschäden). Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit der Verkäufer aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haftet oder eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit. Das gleiche gilt bei arglistigem Verschweigen des Mangels und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.

 

§ 10 Technische Beratung

Technische Beratung durch die Vertriebsmitarbeiter des Verkäufers erfolgt nach bestem Wissen, ist jedoch als unverbindliche Information anzusehen. Der Besteller ist selbst verpflichtet, die Anwendbarkeit der gelieferten Waren zu prüfen.

 

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1 Für diese AGB und alle diesen AGB unterfallenden vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

11.2 Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2010.

11.3 Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Mannheim. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

 

§ 12 Datenschutz

12.1 Der Verkäufer erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Bestellers, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Bestellers erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert, erlaubt oder der Besteller eingewilligt hat.

12.2 Dem Besteller ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertrages auf Grundlage des Art. 6 Abs.1 lit. b DSGVO die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung unter anderem von dessen Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse und Bankverbindung erforderlich sind.

12.3 Der Verkäufer ist berechtigt, die Daten des Bestellers an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen zur Erfüllung dieses Vertrages (z.B. Rechnungsstellung, Kundenbetreuung,) gemäß Art. 6 Abs.1 lit. b DSGVO erforderlich ist. Der Verkäufer behält sich vor, diese Daten im Rahmen des gesetzlich Zulässigen unter Umständen auch zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung im Einklang mit Art.6 Abs.1 lit. b und/oder f DSGVO an Dritte (z.B. Inkasso) weiterleiten.

12.4 Der Verkäufer unterhält aktuelle technische Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten. Diese werden dem aktuellen Stand der Technik jeweils angepasst

12.5 Der Verkäufer wird dem Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Verlangen Auskunft über die den Besteller betreffenden, gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen (Art. 15 DSGVO). Dies betrifft auch die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die diese Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Zudem hat der Besteller das Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 16 DSGVO die Berichtigung und/oder unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO die Löschung und/oder unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen. Ferner kann der Besteller unter den Voraussetzungen des Art. 20 DSGVO jederzeit eine Datenübertragung verlangen. Personenbezogene Daten werden nur solange gespeichert, als es zur jeweiligen Zweckerreichung erforderlich ist. Dies entspricht in der Regel der Vertragsdauer.

12.6 Der Besteller kann einer etwaigen Verwendung seiner personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO) jederzeit durch eine formlose Mitteilung gegenüber dem Verkäufer mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Wenn der Verkäufer keine überwiegenden zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verwendung nachweisen kann oder die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, wird der Verkäufer die betroffenen Daten nach Erhalt des Widerspruchs nicht mehr für diese Zwecke verwenden.

12.7 Einer Verwendung der Daten des Bestellers zum Zwecke der Direktwerbung kann der Besteller jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen; dies gilt auch für ein Profiling, soweit es mit der Direktwerbung in Verbindung steht. Im Fall des Widerspruchs hat der Verkäufer jede weitere Verarbeitung der Daten des Bestellers zum Zwecke der Direktwerbung zu unterlassen.

12.8 Verantwortliche Stelle für sämtliche datenschutzbezogenen Fragen sowie für die Ausübung der unter § 12 beschriebenen Rechte ist: CoaTIB GmbH Mülheimer Straße 16-22, 68219 Mannheim, Tel.: 0621 89010, info@coatib.com.

 

§ 13 Geheimhaltung

13.1 Der Besteller verpflichtet sich, jedwede ihm vom Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen während der Geschäftsbeziehung zur Verfügung gestellten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (Dokumente, Zeichnungen, Pläne, Spezifikationen, vertrauliche Informationen, Know-how, Produktionsmethoden und dergleichen), ohne die Einwilligung des Verkäufers weder zu verwerten noch Dritten mitzuteilen. Auf Verlangen des Verkäufers sind alle in dinglicher Form vorliegenden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse an den Verkäufer zurückgeben. Davon ausgenommen sind die Informationen, die öffentlich und rechtmäßig zugänglich sind oder dem Besteller schon vor der Zurverfügungstellung bekannt waren. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser Geschäftsbedingungen gewollt haben würden, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten

Terms and Conditions CoaTIB GmbH

Download: AGB-CoaTIB EN.pdf

§ 1 General

1.1 The following General Terms & Conditions form an integral part of all contractual sales and/or supplier agreements between CoaTIB GmbH (seller) and its contractual partners (buyers).

1.2 Individual agreements made on a case-by-case basis with the buyer (including subsidiary agreements, additions and amendments) take precedence over these GT&Cs. Subject to evidence to the contrary, a written contract or written confirmation from the buyer are authoritative for the content of such agreements.

1.3 Any buyer or third-party Terms & Conditions that contradict, deviate from or expand upon these GT&Cs do not apply even if the seller has not explicitly rejected these despite being aware of them and/or has carried out the delivery unconditionally.

1.4 These GT&Cs apply only if the buyer is a business (Section 14 of the German Civil Code (BGB)), a legal entity or a special fund under public law.

 

§ 2 Quotes, orders

The seller’s quotes are non-binding and subject to alteration even if they have been provided at the request of the buyer. Orders, including details about the scope, nature and time of delivery, are binding only upon confirmation of the order by the seller (also possible by invoice or delivery note). The seller reserves the right to make modifications insofar as such modifications or deviations are in line with the evident purpose of the order. Regardless of other contractual or legal (cancellation) rights, the buyer is not entitled to cancel binding orders.

 

§ 3 Remuneration

3.1 The seller will charge the prices applicable at the time of delivery. Such prices do not include — insofar as no contrary contractual agreement has been made — the costs for packaging, insurance, freight or VAT.

3.2 Mark-ups and recalculation of the agreed price are permissible, if circumstances, such as the cost of materials, wage and energy costs increases, rises in public charges etc., compel the seller to require such, and the delivery or service is due to take place more than 4 months after the conclusion of the contract. In the event of such price increases, the buyer has the right to withdraw within 14 days from receiving notice of the price increase in the case where the list price has increased considerably more than the general cost of living.

3.3 In the event that payment has been agreed in a currency other than the euro (EUR), the seller reserves the right to lower or increase the sum originally agreed, so that the amount charged as calculated in euros corresponds to the amount originally agreed as calculated in euros upon conclusion of the contract.

3.4 The weight of the goods for which the amount to be charged requires calculation is determined in the shipment department of the seller’s plant from which the goods are supplied.

 

§ 4 Payment

4.1 Payment is deemed completed when the amount has appeared in the seller’s account.

4.2 Unless otherwise agreed, the buyer must pay the seller the purchase price within 30 days from the date of issue of the invoice and delivery of the goods or provision of the service. In the event of default on payment of an invoice denominated in euros, interest on the outstanding amount shall accrue at 9 percentage points above the base rate as published by the Deutsche Bank at the time the default occurs. The seller reserves the right to assert further damages.

4.3 Non-payment of due invoices or other circumstances which indicate a material deterioration in the buyer's financial situation after conclusion of the contract, entitle the seller to the immediate repayment of all receivables that are dependent upon that legal relationship. If, despite a request to this effect, the buyer is not prepared to make an advance payment, or to provide suitable security for the service, the seller shall be entitled to terminate the contract as long as it has not yet provided the service.

4.4 The seller reserves the right to use payments to settle the oldest outstanding invoices plus any interest and accrued costs, in the following order: costs, interest, principal claim.

4.5 Offsets are only permissible where they occur due to undisputed or legally established counterclaims.

4.6 The buyer only has the right to withhold payments insofar as its counterclaims are undisputed or have been legally established.

4.7 Forms of payment other than cash or bank transfer require prior written agreement from the seller.

 

§ 5 Delivery and location of service provision

5.1 The scope of delivery depends upon the seller’s written order confirmation. In principle the delivery takes place ex works. Insofar as there is no agreement to the contrary, the seller will ship the goods at the buyer’s cost and risk.

5.2 The seller shall make every effort to deliver as soon as possible. Unless otherwise agreed or confirmed, there are no firm delivery deadlines. Provided that dispatch of the goods has been agreed, delivery deadlines and dates refer to the handover to the carrier, freight forwarder or other third party commissioned with transportation.

5.3 Insofar as, contrary to the previous paragraph, a firm delivery deadline has been agreed and delivery has been delayed by the seller, the buyer shall grant the seller a reasonable extended deadline, usually of four weeks. If the delivery has not occurred once the extended deadline has expired, and if, for the above-mentioned reasons, the buyer wishes to assert its right to terminate the contract or to demand damages in place of the delivery, it is obliged to notify the seller of this expressly in writing, by giving a reasonable further deadline with a request for delivery. The buyer is obliged, at the seller’s request, to declare within a reasonable period whether or not it will terminate the contract due to the delay in delivery and/or will demand damages instead of provision of the service or delivery.

5.4 The delivery is made subject to the punctual delivery of the relevant goods. The seller reserves the right to select the method of shipment, the shipment route and the freight forwarder according to its best judgement.

5.5 The day of delivery is deemed to be the day on which the goods leave the seller’s plant or warehouse or, if this day cannot be determined, the day on which the goods are made available to the buyer.

5.6 The place of performance for delivery is the site of the seller’s delivery plant or warehouse; for the buyer's payment obligation, it is Mannheim.

5.7 The seller is not obliged to insure the goods against transport damage. Partial deliveries are permissible if the partial delivery is useful for the client within the scope of the contractual intended use, delivery of the remainder of the goods ordered is ensured and such delivery causes no significant overheads or additional costs for the buyer. Should the seller fall behind with a delivery or service or if a delivery or service is not possible for any reason, the seller’s liability for damages under these GT&Cs shall be limited accordingly.

5.8 The risk is transferred to the buyer at the latest when the goods are handed over to the carrier, freight forwarder or third party otherwise commissioned to perform the shipment. This also applies if partial deliveries are made and the seller has taken on other services (in particular, shipping). Wreckage or damage to the goods after transfer of risk to the buyer does not release it from its obligation to fully settle the invoice for the purchase price.

5.9 If the shipment of the ordered goods is delayed through circumstances for which the buyer is responsible (including delays in, or refusal of, acceptance), the risk of accidental damage to the ordered goods is transferred to the buyer from the time of the delay. If the ordered goods are accidentally lost during a delay in acceptance by the buyer, the seller is exempted from its performance obligation. However the buyer shall still be obliged to pay in full.

 

§ 6 Shipment

6.1 The seller reserves the right to select the route and means of transport. Additional costs incurred by the buyer's particular shipment preferences shall be borne by the latter. Insofar as free delivery has not been agreed, the buyer shall also bear the cost of any increase in freight costs that occur after the conclusion of the contract, as well as any additional costs incurred by the redirection of shipments, storage etc.

6.2 The seller may decide, due to low temperatures, that transport in temperature-controlled vehicles is required. The additional costs incurred will be billed to the buyer.

 

§ 7 Force majeure, contract obstacles

7.1 All types of force majeure, unforeseeable breakdowns, traffic disruptions, shipment disturbances, fire, flooding, unforeseeable lack of labour, energy or raw materials and other materials, pandemics, strikes, lockouts, measures taken by authorities where the seller’s subcontractors do not deliver, do not deliver on time or deliver incorrectly, insofar as such is beyond the seller’s control, and further obstacles that are beyond the control of the obligated party that reduce, delay, hinder or affect the production, shipment, acceptance or use of the goods to the extent that such would require unreasonable costs and effort, release the party from the obligation of delivery or acceptance for the duration of the disturbance. Should there be any significant changes to the situation existing at the time of the conclusion of the contract, the seller is entitled to withdraw from the contract. Should the seller’s suppliers fail to supply the seller fully or partially, the seller is not obliged to procure the goods from other sources. In such cases, the seller is entitled to divide the available quantities between its buyers, while also covering its own needs. In the case of obstacles of a temporary duration, the delivery or service-provision periods are extended or the delivery or service-provision deadlines are postponed for the period of the hindrance plus an appropriate start-up period. The buyer can request clarification from the seller as to whether the latter is withdrawing from the contract or whether it wishes to fulfil the contract within a reasonable deadline. Should the seller not provide clarification, the buyer can withdraw from the contract.

 

§ 8 Retention of ownership

8.1 The seller retains ownership of the delivered goods until the purchase price has been paid in full.

8.2 Goods delivered remain the property of the seller (reserved goods) until fulfilment of all current or future outstanding claims (including all balance claims from the current account) against the buyer from the business relationship.

8.3 Should the buyer not fulfil its obligations towards the seller, the seller is entitled to demand the return of the goods of which it has retained ownership, without needing to set a deadline and without terminating the contract. The repossession of the goods is not deemed a termination of contract unless the seller explicitly states such in writing. In the event that the seller terminates the contract, it is entitled to reasonable compensation for the temporary use of the goods it granted to the buyer.

8.4 Where goods for which ownership has been retained are processed into new products, the processing is deemed to be performed by the buyer for the seller, whereby the former does not acquire any rights against the seller. The seller’s right thus extends to the manufactured products. In the event that goods for which ownership has been retained are processed, combined or connected with other goods which are owned by a third-party, the seller acquires joint ownership of the resulting products proportionate to the invoice value, including VAT, of the goods in its possession in relation to the invoice value of the goods owned by the third party. Should the goods resulting from such a connection or combination be partially owned by the buyer, the buyer shall, upon acceptance of these conditions, immediately transfer its rights to the new product to the seller. Accordingly, it is taken as agreed that the buyer shall transfer joint ownership of the principal item to the seller proportionate to the invoice value of the goods delivered by the seller (incl. VAT) in relation to that of the other items at the time of the connection or combination. The buyer shall safeguard the resulting sole or joint ownership for the seller free of charge.

8.5 The buyer is obliged to store the goods for which the seller has retained ownership appropriately and free of charge for the seller, to maintain and repair such to the extent required from a thorough merchant and to insure such against loss and damage at its own cost. By accepting these conditions, the buyer shall assign in advance to the seller all claims to which the buyer is entitled under the insurance policies covering the goods for which the seller has retained ownership.

8.6 Provided that the buyer fulfils its obligations to the seller arising from the business relationship, it is entitled to dispose of the goods for which the seller has retained ownership as it chooses within the course of ordinary business activity. However, this does not apply if it concludes contracts with its customers that preclude the buyer from transferring its claims to third parties. The buyer does not have the right to mortgage the goods for which the seller has retained ownership, provide such as security or otherwise encumber such. If the buyer resells such goods on its own behalf without receiving the full purchase price upfront or upon delivery of the purchased item, it shall agree with its client a retention of ownership in accordance with these conditions.

8.7 At the time of conclusion of the contract, the buyer shall assign to the seller its claims arising from this resale and the rights arising from the retention of ownership agreed by it. The buyer shall not be entitled to any other disposal of the reserved goods. In particular the right to use the reserved goods shall be deemed revoked if insolvency proceedings are applied for, or if liquidation is initiated, against the assets of the buyer. If the reserved goods are resold by the buyer together with goods from third parties, the assignment of receivables from the resale shall apply, but only to the amount of the invoice value of the relevant reserved goods sold. If goods of which the seller has joint ownership are resold, the assignment of receivables shall apply to the extent of such joint ownership. The same applies to other receivables which replace the reserved goods or otherwise arise with respect to the reserved goods such as insurance claims or claims resulting from criminal action in the case of loss or destruction. The seller shall accept the relevant assignments.

8.8 At the seller’s request, the buyer is obliged to disclose the assignment to its customers and to provide the seller with the information necessary to enforce its rights against the customers, and to hand over documents relating to such to the seller. Despite the assignment, the buyer is only authorised to seize the receivables from the resale provided that it properly fulfils its obligations to the seller, and the seller does not revoke this authorisation. The seller shall only make use of its right of revocation in cases where insolvency proceedings have been initiated against the buyer and in cases where its creditworthiness has been reduced.

8.9 The buyer is not permitted to mortgage or assign the reserved goods as security. If the value of the existing securities exceeds the value of the secured receivables by more than 10%, the seller is obliged to release securities of its choice if requested by the buyer. The contract may only be terminated in the event of an assertion of the retention of ownership by the seller if the seller has expressly declared this in writing beforehand. In the event of the seizure of goods or any other risk or impairment to the property and receivables rights of the seller by a third party, the buyer shall inform the seller immediately in writing and, for its part, do everything possible to protect the rights of the seller; in particular, it is obligated to protect the seller's property. If the third party is not able to reimburse the seller for the judicial or non-judicial costs arising in this regard, the buyer is liable for such.

 

§ 9 Defects, liability and errors

9.1 All complaints, in particular the notification of defects, that are discernible during the usual examinations, must be received by the seller immediately, and at the latest within 10 days from receipt of goods (for hidden defects, immediately, and at the latest within 10 days from their discovery), in writing, specifying the type and extent of the alleged defect. If the buyer does not notify the seller of the defects or make the complaint in the agreed written form in a timely manner, the seller’s delivery and service shall be deemed to be free from defect in view of the lack of timely complaint or defect notification in the proper way. If the buyer accepts the seller’s delivery or service in the knowledge of a defect, its rights in respect of this defect will only be accepted if they are expressly reserved in writing. Due to their material composition, the seller’s products may only be suitable for contractual use for a limited period (durability). The seller accepts no liability, and, in particular, makes no guarantee of quality or durability, for any information to the extent that such has not been agreed in writing for individual cases. If the delivered goods are to be integrated into another product or applied to another product, the buyer must perform its examination before the introduction or application.

9.2 The buyer cannot derive any rights of liability for defects from the seller’s delivery and service insofar as there is merely an insignificant reduction in the value or serviceability of the seller’s delivery and service. In the event that the seller's delivery and service is defective and the buyer has duly complained about it, the seller shall, at its discretion, either remedy the delivery or replace it with another delivery (rectification). The seller must always be given the opportunity to do this within a reasonable period of time. The seller reserves the right to two attempts at rectification. If the rectification fails or if it is unreasonable to the buyer, the buyer may rescind the contract or reduce payment for it. Furthermore the buyer may request reimbursement of the expenditure necessary for the purpose of rectification. The above is excluded insofar as the expenditure increases because the object of the delivery has subsequently been transferred to a place other than the buyer's establishment, unless the move corresponds to its intended use. The seller is entitled to refuse the rectification chosen by the buyer if such is only possible with disproportionate costs. Disproportionate costs for rectification costs represent an excess of 150% of the value of the goods in perfect condition or 200% of the loss of value of the goods due to the defects, insofar as the seller is not responsible for the defect due to intent or other grave errors. The buyer's statutory right of recourse against the seller only exists to the extent that the buyer has not entered into any additional agreements with its end client other than the statutory claims for defects. With regard to the reimbursement of expenses, the corresponding current legislation shall apply. Right of recourse pursuant to Section 445a (1) and (2) is excluded where the end client is not a consumer. Insofar as the end client is a consumer, the buyer, as a holder of the right to recourse, is entitled to equal compensation. The warranty period for the seller’s goods and deliveries is one year from delivery of the goods, whereby this does not affect the provision in 9.1. This does not apply insofar as the law prescribes longer periods. Nor does the one-year period apply in cases of liability for intent, malicious concealment of a defect, claims for damages resulting from injury to life, body or health resulting from a negligent breach of duty on the seller’s part or a deliberate or negligent breach of duty by the seller’s legal representatives or vicarious agents, claims for other damages resulting from a grossly negligent breach of duty on the seller’s part, or from an intentional or grossly negligent breach of duty by a legal representative or vicarious agent of the seller, and in the event of the buyer's recourse due to the regulations covering the purchase of consumer goods.

9.3 For incomplete or incorrect deliveries or where the seller contravenes any other obligation (secondary obligation) in a way for which the seller is responsible, the buyer shall set out in writing a reasonable deadline for the seller to deliver the shortfall or the goods owing, or to remedy the breach of duty. However the buyer cannot derive any rights from insignificant quantity deviations. The seller shall deliver significant shortfalls subsequently, as far as can be reasonably expected. Failing this, the seller shall issue a credit note.

9.4 The seller shall only be liable for damages, irrespective of the legal basis, in particular for breach of obligations arising from the contractual relationship and from criminal actions, insofar as the seller, the seller’s legal representatives or vicarious agents have acted intentionally or with gross negligence or if the breach of duty is of material relevance for the purpose of the contract (primary duty). In the event of slight negligent breaches of primary duty, the seller’s liability for indemnity shall be limited to typical, foreseeable, contractual damages. In the event of simple negligence of insignificant contractual obligations, the seller’s liability is excluded. Exclusion or limitation of liability do not apply insofar as the seller is subject to mandatory liability for injuries to life, body or health, or for damage to privately used items in accordance with German product liability law or for other reasons. Insofar as the buyer is entitled to indemnity claims under section 9.5, these shall lapse with the expiry of the applicable limitation period for claims for defects set out in section 9.2.

9.5 The seller reserves the right to terminate the contract with written notice to the buyer, if the seller’s credit insurance and/or other companies inform the seller that there is no sufficient limit available for deliveries to the buyer, or a limit has been cancelled, the buyer is not insured, the buyer has suspended its payments or provided inaccurate information with regard to its creditworthiness and this inaccurate information is of considerable importance. The buyer can prevent termination if, within eight days of receipt of the seller's notice of termination, it can provide a corresponding alternative form of security for the purchase price which is acceptable to the seller.

9.6 The seller is entitled to terminate the contract if the buyer or the country in which the buyer has its registered office is subject to export restrictions, in particular, by the United States, the European Union and Germany, insofar as they relate to the export, re-export, transfer of and resale of products. The seller must declare termination within seven days from the date that the export restriction becomes known to it. The same shall apply if the country in which the company to be supplied or the buyer has its registered office, imposes import restrictions.

9.7 Further claims of the buyer against the seller, for any legal reason, are excluded, in particular claims for compensation for damages not caused or incurred by the delivered goods themselves (e.g. loss of profit, consequential damages, other financial losses), except where otherwise provided for below. This exemption from liability does not apply insofar as the seller has compulsory liability due to intent, gross negligence or a guarantee promise, or has breached a significant contractual obligation (an obligation which must be fulfilled as a prerequisite for the proper fulfilment of the contract and upon the fulfilment of which the contractual partner regularly relies and is entitled to rely), or in the event of injuries to life, body or health. The same applies to the fraudulent concealment of a defect and to the buyer’s claims pursuant to German product liability law. In the event of simple negligence of significant contractual obligations, the seller’s liability is limited to compensation for typical, foreseeable damage.

 

§ 10 Technical advice

The seller’s sales staff shall provide technical advice to the best of their knowledge, however such information is to be considered non-binding. The buyer is obliged to verify the applicability of the delivered goods itself.

 

§ 11 Choice of law and place of jurisdiction

11.1 The law of the Federal Republic of Germany applies to these GT&Cs and all legal and contractual relationships between the seller and the buyer that are subject to these GT&Cs, with the exclusion of the conflict of laws and the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG).

11.2 Insofar as commercial clauses pursuant to the International Commercial Terms (INCOTERMS) are agreed, the 2010 INCOTERMs will apply.

11.3 Where the buyer is a merchant within the meaning of the German Commercial Code, a legal entity under public law or a special fund under public law, the exclusive jurisdiction, including internationally, for all disputes arising from or in relation to the content of this contract shall be that of Mannheim. The seller is nevertheless entitled to file a suit at the buyer’s general place of jurisdiction.

 

§ 12 Data protection

12.1 The seller shall collect, store, process and use the buyer's personal data if and to the extent that this is required, and for the duration necessary, for the establishment, performance or termination of the contractual relationship. Further collection, storage, processing and use of personal data of the purchaser shall only take place to the extent that a legal provision requires, permits, or the buyer has consented to such.

12.2 The buyer is aware that the collection, processing and use of, among other things, the buyer's name, address, telephone number, email address and bank details are necessary for the implementation of pre-contractual measures and the fulfilment of the contract on the basis of Art. 6 (1) lit. b GDPR.

12.3 The seller is entitled to transfer the buyer's data to third parties if and insofar as this is necessary for the implementation of pre-contractual measures for the fulfilment of this contract (e.g. invoice payment, customer service) in accordance with Art. 6 (1) lit. b GDPR. The seller also reserves the right, under certain circumstances, to pass on such data to third parties (e.g. debt collection) within the framework of what is legally permissible for the purpose of asserting claims in accordance with Art. 6 (1) lit. b and/or f GDPR.

12.4 The seller shall maintain current technical measures to ensure the protection of personal data. These are always kept updated to the current state of the art.

12.5 On request, the seller shall provide the buyer with information about the stored personal data relating to the buyer under the statutory requirements (Art. 15 GDPR). This also concerns the recipients or categories of recipients to whom such data is disclosed and the purpose of the storage. In addition, the buyer has the right to demand correction under the conditions set out in Art. 16 GDPR and/or erasure under the conditions set out in Art. 17 GDPR and/or restriction of processing under the conditions set out in Art. 18 GDPR. Furthermore, the buyer may demand data transmission at any time under the conditions set out in Art. 20 GDPR. Personal data is only stored as long as it is necessary for the respective purpose. This usually corresponds to the duration of the contract.

12.6 The buyer may object to any use of its personal data to safeguard legitimate interests (Art. 6 (1) sentence 1. lit. f GDPR) with future effect at any time by informing the seller informally. If the seller is unable to establish any overriding compelling reasons for use that are worthy of protection or if the processing is not necessary to assert, exercise or defend legal claims, the seller will no longer use the data concerned for these purposes after receipt of the objection.

12.7 The buyer may at any time object to the use of the buyer's data for the purpose of direct advertising with future effect; this also applies to profiling insofar as it is connected with direct advertising. In the event of an objection, the seller shall refrain from any further processing of the buyer's data for the purpose of direct marketing.

12.8 The body responsible for all questions relating to data protection and for exercising the rights described in Sec. 12 is: CoaTIB GmbH Mülheimer Straße 16-22, 68219 Mannheim, Tel.: 0621 89010, info@coatib.com.

 

§ 13 Confidentiality

13.1 The buyer undertakes not to make use of, or share with third parties, any business or operational secrets (documents, drawings, plans, specifications, confidential information, expertise, production methods and the like), made known to it by the seller or its vicarious agents during the course of the business relationship, without the seller’s consent. At the seller’s request, all available business or operational secrets in physical form must be returned to the seller. An exception to this is information that is publicly and lawfully accessible or information that was already known to the buyer before the documentation was made available to it. The obligation to confidentiality shall also apply to the time after the end of the business relationship.

 

§ 14 Final provisions

Should individual provisions of these Terms and Conditions be or become wholly or partially ineffective in a legal sense, the effectiveness of the remaining provisions shall remain unaffected. The ineffective provision must be replaced or the regulatory gap must be filled by a legal, permissible provision which, as far as possible, corresponds to what the contractual partners had intended or would have intended within the meaning and purpose of these Terms and Conditions if they had identified the regulatory gap.

Date: July 2019